Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.10.2010 – 8 WF 124/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1027.8WF124.10.00
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, da das Oberlandesgericht Hamm insofern unzuständig ist. Gem. § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO ist für die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Prozessgericht zuständig. Prozessgericht ist das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Die Hauptsache, der Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels, ist nicht beim Oberlandesgericht Hamm, sondern – weiterhin - beim Amtsgericht Gronau anhängig. Das Oberlandesgericht ist – aufgrund der Beschwerde des Antragstellers gegen den teilweise Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss – lediglich für die Entscheidung über die Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zuständig.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, da das Oberlandesgericht – wie oben ausgeführt – unzuständig ist und zudem das Verfahren bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Rechtszug gehört (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 242 Rz. 14) und mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist.