Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.12.2010 – I-4 W 116/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1209.I4W116.10.00
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 20.10.2010 wird dahin berichtigt, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin trägt.
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G r ü n d e :
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Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, soweit es in der Kostenentscheidung des Beschlusses fehlerhaft "die Kosten des Beschwerdeverfahrens" heißt, zumal auch am Ende der Gründe insgesamt auf § 91 I ZPO verwiesen wird. Erfasst sind die Kosten der ersten Instanz wie auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.