Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.12.2010 – I-6 U 131/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1209.I6U131.10.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2010 verkündete Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
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G r ü n d e:
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Die Berufung der Klägerin verspricht aus Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.11.2010 – auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte hierauf nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.