Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 06.01.2011 – 5 RBs 250/10

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0106.5RBS250.10.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbe­gründet verwor­fen, da die

Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-

rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betrof­fenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Zusatz:

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Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf. Die Fest­stellungen des angegriffenen Urteils tragen die Verurteilung wegen fahrlässi­ger Missachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Die Betroffene ist Verlader im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE ([Verordnung über die inner­stattliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen] vgl. hierzu Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07. Januar 2008 – IV-2 Ss(OWi) 50/07-(OWi) 79/07 III -, zitiert nach www.juris.de Rn. 15: Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unternehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das ge­fährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung).