Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 06.01.2011 – 5 RBs 250/10
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0106.5RBS250.10.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-
rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zusatz:
Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf. Die Feststellungen des angegriffenen Urteils tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Missachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Die Betroffene ist Verlader im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE ([Verordnung über die innerstattliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen] vgl. hierzu Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07. Januar 2008 – IV-2 Ss(OWi) 50/07-(OWi) 79/07 III -, zitiert nach www.juris.de Rn. 15: Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unternehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung).