Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.01.2011 – 8 WF 325/10

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.8WF325.10.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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G r ü n d e:

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Die Übersendung der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller am 16.09.2010 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.09.2010 auszulegen. Diese ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg, denn sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

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Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist die Partei verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugrunde lagen. Mit Schreiben vom 30.06.2010 hat das Amtsgericht den Antragsteller aufgefordert, sich über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Der Antragsteller hat den vom Amtsgericht der Einfachheit halber übersandten Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwar erst innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 07.09.2010 vorgelegt. Die im Beschwerdeverfahren nachgeholte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte aber unbedingt berücksichtigt werden müssen, § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO (Zöller, a.a.O., § 124 Rn. 10 a, 23). Allerdings hat das Amtsgericht durchaus zu Recht von dem Antragsteller die Glaubhaftmachung seiner Angaben durch Vorlage entsprechender Belege verlangt. Nachdem der Antragsteller die erforderlichen Belege jedoch eingereicht hatte, auch wenn dies nicht innerhalb der mit Schreiben vom 01.10.2010 gesetzten Frist geschehen ist, wäre das Amtsgericht verpflichtet gewesen, eine sachliche Prüfung vorzunehmen. Denn die Fristversäumung führte keineswegs zum Ausschluss der Rechte des Antragstellers, da eine Ausschlussfrist gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine erschöpfende sachliche Prüfung im Aufhebungsverfahren ist damit vom Amtsgericht nicht erfolgt; vor diesem Hintergrund macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, dem Amtsgericht die weitere erforderliche Sachbehandlung und Entscheidung zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).