Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 28.01.2011 – II-12 UF 4/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0128.II12UF4.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familien-gericht – Dülmen vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflegerG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist aber unbegründet; es wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Dezember 2010 verwiesen.
Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. Die Rechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II setzt neben dem Bezug von öffentlichen Leistungen auch voraus, dass das Kind mit demjenigen, an den bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners keine oder geringere Leistungen erbracht worden wären, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen lebt.
Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kind und seiner Mutter ist nicht offenkundig und von der Beschwerdeführerin nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin schließt das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaften aus dem üblichen Geschehensablauf für ein zwei- / dreijähriges Kind. Ein Urkundennachweis ist durch die Rückschlüsse der Beschwerdeführerin nicht erbracht.
Auch die Aufstellung der gewährten Leistungen beinhaltet nicht den Nachweis einer Haushaltsgemeinschaft. Durch die Aufstellung wird der Umfang der Leistungsgewährung nachgewiesen, nicht aber deren Rechtmäßigkeit. Ein impliziter Nachweis aller Anspruchsvoraussetzungen und damit der Rechtmäßigkeit kann allein der Tatsache der Leistungsgewährung nicht entnommen werden.