Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.02.2011 – 12 UF 283/08
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0225.12UF283.08.00
Tenor
Die zwischen den Beteiligten im Termin am 2. Februar 2011 getroffene Vereinbarung wird familiengerichtlich genehmigt.
Zur Regelung des Umgangs wird ‑ unter Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern ‑ eine Umgangspflegschaft angeordnet.
Zur Umgangspflegerin wird bestimmt:
Frau Dip.-Psych. E aus X.
Die Umgangspflegerin führt ihr Amt berufsmäßig aus.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
G r ü n d e :
Zwischen sämtlichen Beteiligten besteht Einigkeit, dass M auf unbestimmte Zeit bei seinen Pflegeeltern verbleiben soll; nachdem das Herausgabeverlangen der Kindeseltern erledigt ist, bedarf es insoweit einer gerichtlichen Entscheidung nicht.
Einigkeit besteht weiter darüber, dass der Umgang der Eltern mit M ausgeweitet werden soll; insoweit befürworten sämtliche Beteiligte die Einrichtung einer Umgangspflegschaft.
Die zwischen den Beteiligten erzielte Einigung geht auf einen Vorschlag des Senats zurück; der Senat genehmigt die getroffene Vereinbarung.
Die Anordnung der Umgangspflegschaft entspricht dem Kindeswohl am besten (§ 1697 a BGB). Auch wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB nicht vorliegen, spricht nichts dagegen im Einverständnis aller Beteiligten den Eltern und Pflegeeltern zu ihrer Unterstützung einen professionellen Umgangspfleger an die Seite zu stellen, soweit dies das Wohl des Kindes erfordert.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.