Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.03.2011 – I-3 U 92/10

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0321.I3U92.10.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

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Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 02.03.2011 Bezug genommen.

3

Der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 16.03.2011 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.

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Ebenso wie bereits die Gutachterkommission in ihrem verfahrensabschließenden Bescheid hat der gerichtliche Sachverständige Dr. Q in seiner erstinstanzlichen Begutachtung unter Angabe und Auswertung von Literaturstellen angenommen, dass schon die auf der CT- Aufnahme vom 08.12.2004 vom Beklagten zu 2) erkannten spiculaartigen Ausläufer des Rundherdes eine histologische Abklärung erfordert hätten. Eine solche Abklärung hätte nach der Bewertung des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Nachweis der Tumorerkrankung erbracht. In diesem Falle wäre nach Einschätzung des Sachverständigen eine Heilung der Ehefrau des Klägers zwar spekulativ, aber nicht unwahrscheinlich gewesen, was im Rahmen der vom Landgericht zutreffend angenommenen und mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellten Beweislastumkehr für eine Haftung der Beklagten ausreicht; die demnach bestehende Kausalitätsvermutung entfällt hiernach nur ausnahmsweise dann , wenn die Beklagtenseite den ihr vorliegend nicht möglichen Nachweis führt, dass ein Kausalzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist.

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Schließlich enthält auch die von den Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2011 aufgeführte Auswertung medizinischer Literatur keine im inhaltlichen Widerspruch zu der Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen stehenden Angaben.

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Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 125.589,54 € festgesetzt.