Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.04.2011 – I-6 U 207/10

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.I6U207.10.00

Tenor

Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

1.

Die Beklagte zahlt an den Kläger noch 805,90 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,78 €.

2.

Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.2008 in T, X-Straße, abgegolten.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.