Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.04.2011 – I-5 W 27/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0415.I5W27.11.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 €.

Gründe

2

I.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 i.V.m. §§ 567, 569 ZPO), jedoch unbegründet. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen nicht weiter begründet worden.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

II.

6

Der Gegenstandswert ist auf 10.000,00 € festzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bemisst sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Der Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen, bei der Schätzung ist die Höhe des im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO beantragten bzw. festgesetzten Ordnungsgeldes unerheblich (vgl. Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 25, Rn. 19). Nach Auffassung des Senats entspricht das Interesse der Gläubigerin an der Vornahme der Handlung vorliegend dem der Hauptsache (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 3, Rn. 16, Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; OLG Köln NJOZ 2005, 2277). Da die Gläubigerin jedoch lediglich die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs begehrt, war der Gegenstandswert mit 10.000,00 € zu bemessen.