Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.04.2011 – I-18 W 6/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0426.I18W6.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den sein Prozesskosten-hilfegesuch ablehnenden Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 05.11.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller begehrt mit seiner beabsichtigten Klage die Zahlung von Frachtlohn in einer Gesamthöhe von 62.476,75 Euro nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Dem liegt nach dem Vortrag des Antragstellers folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller war in der Zeit vom 04.01.2006 bis zum 30.11.2006 bei der Antragsgegnerin als Kraftfahrer beschäftigt, bis ihm diese aus betrieblichen Gründen kündigen musste. Der Antragsteller machte sich daraufhin als Kraftfahrer selbständig und war ab dem 01.12.2006 für die Antragsgegnerin als freiberuflicher Kraftfahrer tätig. In der Zeit zwischen Dezember 2006 bis Juli 2007 unternahm er für die Antragsgegnerin verschiedene Fahrten und stellte diese jeweils in Rechnung.
Einen Ausgleich leistete die Antragsgegnerin hierauf nicht.
Die Antragsgegnerin hat sich bisher zu der beabsichtigten Klage nicht eingelassen.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 05.11.2010 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Darstellung in der Klageschrift im Kern auf die Aufzählung diverser Transporte für die Antragsgegnerin und deren Inrechnungstellung beschränke, was den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der die Klageforderung begründenden Tatsachen nicht genüge und keine Grundlage für eine mögliche Beweiserhebung darstelle.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang begehrt. Der Antragsteller habe den Umfang des Tätigwerdens für die Antragsgegnerin bereits im Klageentwurf exakt dargestellt und unter Beweis gestellt, in welchem Zeitraum der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beschäftigt gewesen sei. Sämtlicher Vortrag sei seitens der Antragsgegnerin unwidersprochen geblieben, so dass schon allein aus diesem Grunde entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen sei, dass die Angaben des Antragstellers zutreffend seien.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar teilt der Senat die Ansicht des Landgerichtes nicht, dass der Klagevortrag bisher unschlüssig ist. Denn dieser füllt alle Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs aus § 407 HGB aus.
Doch erachtet der Senat die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OLG Nürnberg, FamRZ 95, 371; OLG Karlsruhe FamRZ 95, 1504; OLG Düsseldorf FamRZ 98, 758). Eine Partei, die die Kosten des Streitverfahrens aus eigenen finanziellen Mitteln aufzubringen hätte, würde hier aller Voraussicht nach die Durchführung eines Rechtsstreits scheuen angesichts der erkennbaren Erfolglosigkeit.
Über die eigentliche Schlüssigkeitsprüfung hinaus sind im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, so auch u. a. die Verjährungseinrede, es sei denn, dass sich der Gegner voraussichtlich nicht auf diese berufen wird (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rdn. 24; Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 114 Rdn. 110). Dies gilt auch dann, wenn er sich noch nicht verteidigt hat (OLG Brandenburg FamRZ 98, 1521).
Gem. § 439 Abs. 1 S 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung ebenso wie Ansprüche aus einer Lagerung in einem Jahr ab Lieferung. Anhaltspunkte für die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB sind vorliegend nicht erkennbar und von Seiten des Antragsstellers auch nach Hinweis des Senates auf die kurze Verjährungsfrist nicht vorgetragen. Dementsprechend begann vorliegend die (einjährige) Verjährungsfrist für die einzelnen Frachtlohnansprüche spätestens mit Zugang der jeweiligen Rechnung. Die einjährige Verjährung war mithin ein Jahr später, nach der Rechnungsstellung des Antragstellers im Jahre 2008, vollendet.
Bei Eingang des PKH-Antrages des Antragstellers beim Landgericht Dortmund am 10. Februar 2010 waren daher bereits alle Frachtlohnansprüche verjährt (s. hierzu auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 883 bis 884).
Vor dem Hintergrund der eingetretenen Verjährung etwaiger Ansprüche des Antragstellers ist die Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen. Dies gilt auch, obwohl die Antragsgegnerin sich bisher noch nicht zur Sache eingelassen hat, denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass sie sich auch in einem Klageverfahren nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde.