Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.04.2011 – I-13 W 10/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0427.I13W10.11.00

Tenor

Die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de der Antragstellerin ge¬gen den Be¬schluss des Landgerichts Bochum vom 25.01.2011 (I-5 O 64/10) wird zu¬rück¬ge¬wie-sen.

Gründe

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Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

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Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine abweichende rechtliche Bewertung durch den Senat nicht veranlasst. Ein Feststellungsanspruch der Antragsstellerin besteht nicht, da auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht besteht. Ein derartiger Anspruch könnte allenfalls aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus §§ 1833, 1712 Abs. 1, 1716, 1915 Abs. 1 BGB folgen, die Voraussetzungen der Anspruchsnormen sind jedoch nicht erfüllt.

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Ein Verstoß der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Sicherung des Unterhalts oder zur Beitreibung der bestehenden Unterhaltsrückstände ist nicht festzustellen. Insbesondere war es nicht ermessensfehlerhaft, trotz früherer Unterhaltsrückstände die Vollstreckung nach der Vorsprache des Unterhaltsschuldners am 15.02.2007 zunächst auszusetzen. Insoweit weist die Antragsstellerin zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Mittel zur Durchsetzung des Unterhalts wählen muss, die nachhaltig Erfolg versprechen. Der Erhalt der Leistungsfähigkeit ist daher ein Umstand, der im Rahmen der Ermessensabwägung von entscheidender Bedeutung ist. Erfahrungsgemäß bringt die Pfändung des Arbeitseinkommens das Risiko des Arbeitsplatzverlustes mit sich, was ersichtlich eine erhebliche Gefährdung des Unterhaltsanspruchs darstellt. Selbst wenn den Unterhaltsschuldner eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffen sollte, sind die Risiken, die mit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz verbunden sind, in jedem Fall zu minimieren. Die Antragsstellerin hat keine konkreten Umstände dargelegt, die unter Berücksichtigung dieses Umstandes die vorläufige Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen unvertretbar erscheinen ließen. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, dass der Schuldner früher mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand geraten ist. Die Annahme, dass schon die Einleitung der Vollstreckung den Schuldner nachhaltig beeindruckt und künftig zur Zahlung veranlassen werde, erscheint objektiv nicht ermessensfehlerhaft.

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Die Behauptung der Antragsstellerin, dass die Einstellung der Vollstreckung aus sachfremden Erwägungen und allein deshalb geschehen sei, weil der Schuldner die Zeugin G unter Druck gesetzt habe, ist daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist diese Behauptung ersichtlich in’s Blaue hinein erfolgt und durch nichts belegt. Soweit die Antragsstellerin wegen der dem Schuldner angeblich anhaftenden Gewohnheit, Vorsprachen mit massiven Bedrohungen zu verbinden, auf ein Schreiben des Schuldners vom 19.01.2009 Bezug nimmt, so sind darin keine massiven Drohungen zu erkennen. Eine diesbezügliche gesteigerte Darlegungslast der Antragsgegnerin ist daher nicht anzunehmen und eine Sachaufklärung nicht veranlasst.

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Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Pfändungen in der Folgezeit nicht wieder aufgenommen hat. Insoweit wird auf die nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die erstmals mit der Beschwerdeschrift vorgetragene Rückzahlung des gepfändeten Unterhalts führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Unabhängig davon, ob die durch die Rückzahlung veränderte Vermögenssituation des Schuldners Einfluss auf die Ermessensabwägung der Antragsgegnerin gehabt hätte, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von diesen Vorgängen überhaupt Kenntnis hatte. Entgegen der Auffassung der Antragsstellerin kommt in den rechtlichen Erwägungen des landgerichtlichen Beschlusses keinesfalls eine Missbilligung des Verhaltens der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Antragsstellerin zum Ausdruck.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.