Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.05.2011 – II-8 WF 281/10

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF281.10.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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G r ü n d e :

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Die sofortige Beschwerde war zu verwerfen, da sie unzulässig ist.

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Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 54; Keidel-Giers, § 57 Rz. 3).

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In einstweiligen Anordnungsverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nur statthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar wäre (Keidel-Zimmermann, a.a.O.).

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Gem. § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren betreffend einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.

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Eine solche mündliche Erörterung hat vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Da somit die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar wäre, ist auch die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.