Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.05.2011 – II-8 WF 254/10
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0525.II8WF254.10.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 127, 567 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat eine bestehende Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden.
Grundsätzlich hat das Gericht nach seinem letzten Erkenntnisstand über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden und dabei auch einen zwischenzeitlichen Fortfall der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat; hier ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht – bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung – auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Gericht bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte entscheiden müssen. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, also für die Beurteilung von deren Prozesskostenhilfebedürftigkeit. Hierbei ist immer auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen, zumal sogar nachträgliche Veränderungen grundsätzlich noch zu berücksichtigen sind, § 120 Abs.4 ZPO.
Nach der am 27.8.2010 verkündeten Entscheidung des Amtsgerichts , die auch hinsichtlich der darin getroffenen güterrechtlichen Regelung inzwischen rechtskräftig geworden ist – nämlich durch Rücknahme der gegen diese Entscheidung vom Antragsteller eingelegten Berufung am 19.5.2011-, ist die Antragsgegnerin aufgrund der dort enthaltenen Übertragung von Rechten Berechtigte an Guthaben bei der W eG in U sowie der T-Kasse N P in Gesamthöhe von 77.932,73 €. Dieses Vermögen lässt sich durch die Antragsgegnerin nunmehr ohne weitere Schwierigkeiten realisieren, so dass sie dieses auch zur Bestreitung der Verfahrenskosten bis auf ein Schonvermögen über 2600 € einzusetzen hat. Damit ist jedoch eine aktuell bestehende Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht ( mehr) gegeben. Ihr ist es zudem auch verwehrt, dieses im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens erst erhaltene Vermögen vordringlich für andere Zwecke einzusetzen, da sie bereits bei dessen nunmehrigem Erhalt Kenntnis von der Entstehung der Prozesskosten im vorliegenden Verfahren hatte.
Vor diesem Hintergrund kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht (mehr) in Betracht.