Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.05.2011 – 3 RBs 145/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0526.3RBS145.11.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Zur Begründung der Entscheidung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. April 2011, die dem Verteidiger des Betroffenen am 5. Mai 2011 zugestellt worden war.
Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:
Soweit der Betroffene die Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrages auf Beiziehung der Unfallstatistik der Gefahrenabwehrbehörde C durch eine unzulässige Kurzbegründung gemäß § 77 Abs.2 Nr.2 OWiG rügt, ist diese Rüge versagt. Es liegt bereits kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor. Der Beweisantrag ist das ernsthafte, unbedingte oder an eine Bedingung geknüpfte Verlangen eines Prozessbeteiligten, über eine die Schuld- oder die Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte nach der StPO zulässige Beweismittel Beweis zu erheben (BGH St 1, 29; 6, 128). Die Strafprozessordnung kennt zwar Urkunden als Beweismittel, aber eine Unfallstatistik ist eine Sammlung von vielen Urkunden und sonstigen Vorgängen. Der Antrag hätte sich deshalb auf bestimmte Urkunde (Jahr, Seite) beziehen müssen. In der gestellten Form war der Antrag wegen unzureichender Bezeichnung der herbeizuschaffenden Aktenteile nur ein Beweisermittlungsantrag. Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, kann die Revision nur begründen, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (BGH NStZ 2010, 403).
Eine Heranziehung der Unfallstatistik im Rahmen der Aufklärungspflicht war aber nicht geboten, weil die Unfallstatistik für die Schuldfrage oder Rechtsfolgenfrage unerheblich war. Gemäß § 48 OBG NW sind die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten . Ihre Zuständigkeit erstreckt sich – anders als die der Polizei – aber nur auf die Überwachung an Gefahrenstellen. Auf Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsgesetzes bestimmten autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisordnungsbehörden mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät. Auf diesen Straßen sind die stationären Messstellen der Kreisordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW unter Beteiligung der Unfallkommission festzulegen.
Diese Festlegung ist vorliegend gerichtsbekannt erfolgt. Soweit der Betroffene der Auffassung ist, die Ordnungsbehörde der Stadt C habe zu Unrecht eine Geschwindigkeitsbegrenzung und eine Messanlage installiert, ist er im Rahmen des Bußgeldverfahrens mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind als Allgemeinverfügungen nur bei offensichtlicher Willkür, Sittenwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt, nichtig ( vgl § 44 VwVfG) und damit für den Verkehrsteilnehmer nicht bindend sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 41 StVO Rn.247 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Einer willkürlichen Geschwindigkeitsbegrenzung steht bereits entgegen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung – was gerichtsbekannt ist – in einem Streckenbereich angeordnet worden ist, in dem aufgrund des Kurvenverlaufs und der Gefällstrecke erhöhte Risiken für den Verkehrsteilnehmer bestehen. Sittenwidrigkeit oder objektive Unklarheit liegen ersichtlich nicht vor. Ebenso bestehen Anhaltspunkte für eine willkürliche Einrichtung einer Messstelle.
Der Straßenverkehr weltweit funktioniert deshalb, weil die vom Verkehrsteilnehmer zu befolgenden Ge- und Verbote einfach, verständlich und klar sind. Den Verkehrsteilnehmer trifft daher die Verpflichtung, diese Ge- und Verbote zu befolgen (vgl. § 39 Abs.1 S.1 StVO) und nicht seine eigene Bewertung von der Richtigkeit und Nützlichkeit einer Beschilderung oder Messstelle an die Stelle der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu setzen. Solange er nicht im Verwaltungsrechtswege die Beseitigung der Beschilderung und oder der Messstelle erlangt hat, hat sich jeder Verkehrsteilnehmer an Geschwindigkeitsbegrenzungen zuhalten und muss auch mit der Überwachung dieser Verbote durch Polizei und/oder Ordnungsbehörde rechnen.