Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.06.2011 – I-21 U 134/10

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0614.I21U134.10.00

Tenor

Der Tatbestand wird auf Seite 5 des Urteils vom 12.04.2011 dahingehend berichtigt, dass der Satz „Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. #######) jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand.“ nunmehr wie folgt lautet:

„Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. #######) – nach Mitteilung der Lebensversicherung - jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand.“

Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

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Gründe: Der Tatbestand des Urteils vom 12.04.2011 ist gem. § 320 ZPO bezüglich des Satzes "Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. ########) jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand." durch den Zusatz "- nach Mitteilung der Lebensversicherung -" zu ergänzen.. Es handelt sich bei der beanstandeten Passage um die Wiedergabe der erstinstanzlichen Feststellungen. Dabei hatte der Senat den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 24.08.2010 nicht berücksichtigt. Da die Feststellungen des Landgerichts insoweit bindend sind, war eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Soweit die Beklagte den Satz "In der Folgezeit wies das Festgeldkonto einen Negativsaldo von 13.481,81 € auf (Bl. 34 d.A.), so dass fällige Prämien an die K nicht gebucht werden konnten" liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Tatbestandes gem. § 320 ZPO nicht vor. Auch bei diesem Satz handelt es sich um die Wiedergabe der erstinstanzlichen Feststellungen. Da die Klägerin bezüglich dieser Feststellungen keinen Antrag auf Berichtung des erstinstanzlichen Urteils gestellt hat, sind sie für den Senat bindend.