Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.06.2011 – II-6 WF 178/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0614.II6WF178.11.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts M in I wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Hagen vom 9.3./10.3.2011 abgeändert.

Die von dem Antragsgegner aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 1.9.2010 (130 F 133/10) an Rechtsanwalt M in I zu erstattenden Kosten werden auf 599,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 312,97 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.

Gründe

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Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner einen Kostenerstattungsanspruch des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 433,17 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3105, 3104 VV RVG) in Höhe von 263,00 € zzgl. Umsatzsteuer hat das Amtsgericht abgelehnt.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts ist zulässig (§§ 85 FamFG, 104 Abs.3, 569 ZPO) und begründet.

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Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern. Die der Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner an ihren Anwalt zu erstattenden außergerichtlichen Kosten umfassen auch die geltend gemachte Terminsgebühr, da (auch) eine solche Gebühr angefallen ist.

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Zwar wird durch den Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 331 Abs.3 ZPO) eine Terminsgebühr nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgelöst (Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 3105 RVG in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG). Ein solches Verfahren liegt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.10.2010 – II 6 WF 356/10, AGS 2011, 172) hier jedoch vor.

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In sog. Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), zu denen auch Unterhaltssachen (§ 231 Abs.1 FamFG) gehören, hat erstinstanzlich gem. § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128 Abs.1 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (Keidel-Weber, FamFG, 16. Auflage, Rn 7 zu § 113). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass gem. § 116 Abs.1 FamFG in Familiensachen durch Beschluss zu entscheiden ist und dass gem. § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 128 Abs. 4 ZPO bezieht sich nicht auf die erste Instanz abschließende Endentscheidungen (so offenbar auch: Weber aaO).

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Bei der vorzunehmenden Abänderung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses hat der Senat berücksichtigt, dass der der Antragstellerin beigeordnete Rechtsanwalt auch gegen die Landeskasse einen Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr (in Höhe von 123, 00 €) zzgl. Umsatzsteuer hat und insoweit der gegen den Antragsgegner gerichtete Kostenerstattungsanspruch auf die Landeskasse übergeht. Der gegen den Antragsgegner selbst gerichtete Kostenerstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts erhöht sich deshalb nur um weitere (263,00 € -123,00 € = 140,00 € + 26,60 € Umsatzsteuer =) 166,60 € auf 599,77 €.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 113 Abs. Satz 2 FamFG, 97 Abs. ZPO