Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.06.2011 – II-8 UF 61/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0629.II8UF61.11.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin bei dem B Lebensversicherungsverein a.G. (Vers.-Nr. ###4) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der B Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. ###2) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragstellerin sowie des Antragsgegners jeweils bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 15.12.2010.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L aus H beigeordnet.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ratenfreie Verfah-renskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus T beigeordnet.

Gründe

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Die Beschwerde der beteiligten B-Versicherungen für den B Lebensversicherungsverein a.G. und die B Lebensversicherungs-AG ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig und führt im Ergebnis zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei dem B Lebensversicherungsverein a.G. und hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der B Lebensversicherungs-AG fehlerhaft die Anwendbarkeit von § 18 Abs. 2 VersAusglG verneint.

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Das Familiengericht soll gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug am Ende der Ehezeit 2.555,00 €. 120 % hiervon sind 3.066,00 €.

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Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin beträgt nach der Auskunft des B Lebensversicherungsverein a.G. vom 26.07.2010 732,02 €, der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners nach der Auskunft der B Lebensversicherungs-AG vom 26.07.2010 268,94 €. Beide Ausgleichswerte liegen unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 VersAusglG.

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Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise der Ausgleich der beiden Bagatellanrechte geboten ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die formelhafte Begründung des Amtsgerichts, dass die Versorgung wegen Vorliegens besonderer Gründe dennoch auszugleichen ist, genügt insofern nicht. Auch im Beschwerdeverfahren sind von den Beteiligten keine besonderen Gründe vorgetragen worden.

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Von daher war gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem B Lebensversicherungsverein a.G. und des Anrechts des Antragsgegners bei der B Lebensversicherungs-AG abzusehen.

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Ob die Anrechte der Beteiligten bei der B Lebensversicherungsverein a.G. und bei der B Lebensversicherungs-AG Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind oder nicht (weil sie bei unterschiedlichen Versorgungsträgern erworben wurden) und der Ausgleich wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG unterbleiben kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

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Auch auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im Wege der externen Teilung Anwartschaften aus privaten Altersvorsorgeverträgen ausgeglichen werden, kommt es nicht an. Der Senat weist insofern lediglich darauf hin, dass in den Fällen, in denen die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausübt, gem. § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG bei dem Ausgleich von Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen ist, in den übrigen Fällen gem. § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG der Ausgleich durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.

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Im Übrigen verbleibt es bei der vom Amtsgericht vorgenommenen, im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausgleichung der Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen im Wege der internen Teilung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.

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Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.