Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.07.2011 – II-8 WF 8/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0725.II8WF8.11.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Verfahrenswert wird für den Versorgungsausgleich auf 1998 € festgesetzt. Hin-sichtlich der Ehesache verbleibt es bei der Verfahrenswertfestsetzung gemäß dem angefochtenen Beschluss (4.095 €).
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, aber in der Sache nur teilweise begründet. Für die Ehesache hat das Amtsgericht den Verfahrenswert zu Recht auf 4.095 € festgesetzt. Es ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.400 € ausgegangen und hat dieses im Hinblick auf den Kindesunterhalt für ein Kind um 300 € vermindert, so dass 1.100 € monatlich verbleiben. Auf Seiten des Antragsgegners hat das Amtsgericht nur das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 265 € monatlich berücksichtigt, jedoch die SGB II-Leistung in Höhe 507,69 € monatlich außer Betracht gelassen. Das monatliche Gesamteinkommen der Eheleute beläuft sich damit auf 1.365 €, so dass sich für drei Monate (§ 43 Abs. 2 FamGKG) ein Betrag von 4.095 € ergibt. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners demgegenüber beanstanden, dass im Rahmen der Einkommensermittlung auch die vom Antragsgegner bezogene SGB II-Leistung hätte berücksichtigt werden müssen, greift dies nicht durch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese Frage in der Rechtsprechung äußerst umstritten ist (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Anhang nach § 3, Stichwort "Ehesachen"; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 43 FamGKG, Rn. 30; OLG Zweibrücken NJW 2011, 1235; OLG Hamm, 2. Familiensenat, NJW 2011, 1235; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.3.2011 – 18 WF 56/11, juris). Der Senat schließt sich den Auffassungen des hiesigen 2. Familiensenats und des OLG Stuttgart an, wonach SGB II-Leistungen kein für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen – nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich – relevantes Einkommen darstellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründungen der genannten Entscheidungen Bezug genommen. Insbesondere erscheint es auch dem Senat wenig sachgerecht, wenn der Verfahrenswert durch das Mietniveau des jeweiligen Wohnortes mitbestimmt würde. Zudem käme der Mindestwert von 2.000 € gem. § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG bei einer Mitberücksichtigung von SGB II-Leistungen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zum Tragen, was der Intention des Gesetzgebers nicht entsprochen haben kann. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine entgegenstehende Betrachtungsweise nicht geboten (vgl. BVerfG 2006, 1581). Schließlich weist das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2010 zu Recht darauf hin, dass die Verwendung des
Was den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs gem. § 50 Abs. 1 FamGKG anbelangt, gilt für die Ermittlung des Nettoeinkommens somit nichts Abweichendes, so dass auch hier SGB II-Leistungen außer Betracht zu bleiben haben. Allerdings ist Bezugspunkt für die Verfahrenswertermittlung – anders als bei § 43 Abs. 1 FamGKG, wonach alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - ausschließlich das Nettoeinkommen, so dass für den Kindesunterhalt kein Abzug vorzunehmen ist. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich errechnet sich damit vorliegend wie folgt:
(1.400 € + 265 € = 1.665 €) x 3 = 4.995 €; 4.995 € x 40 % = 1.998 €.