Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.08.2011 – II-8 WF 177/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0803.II8WF177.11.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird zu den bisherigen Bedingungen Verfahrenskostenhilfe auch für den Stufenantrag gemäß Ziffer 3 der Antragsschrift vom 22.11.2010 bewilligt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

GRÜNDE

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 FamFG, 127, 567 ZPO zulässig und in der Sache auch teilweise begründet. Denn der Rechtsverfolgung des Antragstellers kommt in weitergehendem Umfange als vom Amtsgericht angenommen eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO zu.

3

Da bei einem Stufenantrag der zunächst noch unbezifferte Zahlungsantrag von Anfang an den Verfahrenswert und damit auch die Gebühren bestimmt, darf grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden (vergleiche Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rz. 37 m.w. N.). Die Verfahrenskostenhilfe ist dabei allerdings von vornherein auf den Zahlungsantrag beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt. Soweit der Antragsteller später mehr fordert, als die Auskunft ergibt, erstreckt sich deshalb die Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht auf diese Mehrforderung. Auch wenn sich das Gericht in der ersten Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorbehalten hat, nach Bezifferung des Zahlungsantrages erneut über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, kann das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluss klarstellen, wieweit der neue Antrag von der Verfahrenskostenhilfebewilligung gedeckt ist (vergleiche Zöller-Geimer, a.a.O. ,Rz. 38). Vor diesem Hintergrund war für den Stufenantrag insgesamt von vornherein (zunächst) Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

4

Eine weitergehende Erfolgsaussicht des Auskunftsbegehrens innerhalb des Stufenverfahrens - über die bereits durch das Amtsgericht für diese Stufe erfolgte Verfahrenskostenhilfebewilligung hinaus - besteht jedoch nicht mehr. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht von dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung auszugehen (OLG Hamm FamRZ 1998, 1300; OLG Dresden FamRZ 2002,891; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 119 Rn.44). Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung verzögert hat. Dies ist vorliegend jedoch - wie das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss sowie in dem am 21.6.2011 erlassenen Nichtabhilfebeschluss im Einzelnen dargelegt hat und worauf der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist - vorliegend nicht der Fall.