Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.08.2011 – 1 W 50/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0818.1W50.11.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streit-wert von bis zu 8.000,- €.

Gründe

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I.

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Die nach §§ 406 Abs. 5, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen Prof. Dr. S zu Recht zurückgewiesen.

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Ein Sachverständiger kann nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Dazu müssen objektive Umstände vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung dafür sprechen, dass der Sachverständige der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber stehe.

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Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit können im Ausgangspunkt gegeben sein, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen zu erachten (Musielak/Huber, ZPO, 8. Aufl., § 406, Rn. 9; OLG München, NJW 1992, 1569). Das Landgericht hat indes zu den insoweit vorgetragenen Ablehnungsgründen zu Recht darauf verwiesen, dass der Gutachter sich ersichtlich an den dokumentierten Krankenunterlagen orientiert habe. Die Befürchtung, der Sachverständige schenke den Angaben der einen Seite mehr Glauben als den Angaben der anderen Seite, ist aber regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn erkennbar bleibt, auf welche Quellen er sein Gutachten stützt und woher die verwerteten Informationen stammen (OLG München aaO). Dazu schickt der abgelehnte Sachverständige seinen inhaltlichen Ausführungen hier ausdrücklich voraus, dass sich sein Gutachten auf die "vorliegenden Befunde, Arztbriefe und Berichte" stütze. Eine solche Orientierung an den Behandlungsunterlagen liegt im Arzthaftungsprozess im Allgemeinen nahe (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2009, 5 W 26/09). Insoweit ist für den verständigen Leser ohne weiteres ersichtlich, dass der abgelehnte Sachverständige einem Streit um die ggf. noch durch das Gericht zu klärenden Anknüpfungstatsachen nicht vorgreift (vgl. auch OLG Köln aaO). Auch insoweit verweist das Landgericht zutreffend darauf, dass es allein Aufgabe der Kammer ist, den streitigen Sachverhalt zu klären, und dass die weitere Entwicklung – sollte der Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen sein  ergänzende Nachfragen an den Sachverständigen veranlassen kann. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit bestehen demgegenüber nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Landgerichts in den Beschlüssen vom 14.06. und 08.07.2011 Bezug genommen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist in Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.