Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.08.2011 – II-6 WF 84/09
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0825.II6WF84.09.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 26.1.2009 unter Zurückweisung der weitergehen-den Beschwerde abgeändert.
In Abänderung der Festsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund vom 11.11.2008 sind der Beteiligten zu 1) aus der Landes-kasse weitere 541,45 € an Gebühren und Auslagen zu zahlen.
Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Hinsichtlich des Verfahrens ####### hat das Amtsgericht zu Recht auf einen Streitwert von (12 x 304 =) 3.648,- € abgestellt. Zur Begründung wird auf die zutref-fenden Ausführungen im Beschluss vom ######## und in der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 12.12.2008 Bezug genommen. Die von der Beteiligten zu 1) angeführte Vorschrift des § 39 GKG betrifft die Gerichtskosten.
Soweit ein Verstoß gegen das Gebot Kosten sparender Prozessführung in Rede steht, macht die Beteiligte zu 1) zu Recht geltend, dass sie als Beklagtenvertreterin keinen Einfluss darauf hatte, ob der Kläger ein oder zwei Verfahren anhängig macht. Allerdings hätte eine Partei, welche die Kosten der Prozessführung selbst tragen muss, auf eine Verbindung beider in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden Verfahren hingewirkt, um die entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. Indem die Beteiligte zu 1) dies unterließ, verstieß sie daher gegen ihre Pflichten gegenüber der eigenen Partei. Auf diesen Verstoß gegen die Anwaltspflicht kann sich auch die Staatskasse berufen (vgl. Senatsbeschluss vom 6.10.2008, 6 WF 176/08). Allerdings ist vorliegend insoweit nur die Einigungsgebühr betroffen, da Verfahrens- und Ter-minsgebühr bereits zuvor entstanden waren und aufgrund der erst kurz zuvor ein-gereichten Klage in dem Verfahren ######### das Unterlassen der Bean-tragung einer Verbindung vor dem Termin vom 23.7.2008 nicht vorwerfbar ist.
In beiden Verfahren sind daher – bei identischem Streitwert von jeweils "bis 4.000,- €" – jeweils 1,3 Verfahrensgebühren in Höhe von 265,20 €, 1,2 Terminsgebühren in Höhe von 244,80 € sowie die Pauschale in Höhe von 20,- € angefallen. Hinzu kommt die Einigungsgebühr nach dem zusammengerechneten Streitwert von 7.596,- € in Höhe von 234 €. Zusammengerechnet ergibt dies 1.294,- €, zuzüglich MWSt ergeben sich 1.539,86 €.
Ausgezahlt sind bislang 873,46 € aufgrund des Beschlusses vom ####### in dem Verfahren ######## sowie 124,95 € aufgrund des Beschlusses vom #######. Der Beteiligten zu 1) sind daher weitere 541,45 € zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.