Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.08.2011 – III-1 Vollz (Ws) 375/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0825.III1VOLLZ.WS375.1.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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Zusatz:

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Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 8. April 2011 - 3 Vollz (Ws) 8/10) bei.