Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 01.09.2011 – 4 Ws 228/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0901.4WS228.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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Zusatz:
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Solange weiterhin die Gefahr schwerer Sexualstraftaten besteht und der Verurteilte an einer Behandlung nicht interessiert ist, ist der weitere Vollzug der Unterbringung nach wie vor unerlässlich und verhältinsmäßig.