Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.09.2011 – 1 Vollz (Ws) 368/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0913.1VOLLZ.WS368.11.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen pp.

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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht

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geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur

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Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

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sprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

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Die Rechtsbeschwerde konnte abgesehen davon bereits deswegen

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keinen Erfolg haben, weil schon die Anträge des Betroffenen auf ge-

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richtliche Entscheidung unzulässig waren und die Strafvollstreckungs-

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kammer diese deswegen im Ergebnis zu Recht verworfen hat. Denn

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der Betroffene hat – was seinem eigenen Vorbringen auch dem ange-

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fochtenen Beschluss noch hinreichend sicher zu entnehmen ist – nicht

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vor der Anbringung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung das

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gem. §§ 1 ff. Vorschaltverfahrensgesetz NRW vorgeschriebene Wider-

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spruchsverfahren betrieben. Es fehlt daher an einer für das Verfahren

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gem. §§ 109 ff. StvollzG erforderlichen Verfahrensvoraussetzung.

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Auf die (somit entbehrlichen) Ausführungen der Strafvollstreckungs-

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kammer in der Sache kommt es deswegen nicht mehr an.