Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.09.2011 – 1 Vollz (Ws) 368/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0913.1VOLLZ.WS368.11.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen pp.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht
geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
Die Rechtsbeschwerde konnte abgesehen davon bereits deswegen
keinen Erfolg haben, weil schon die Anträge des Betroffenen auf ge-
richtliche Entscheidung unzulässig waren und die Strafvollstreckungs-
kammer diese deswegen im Ergebnis zu Recht verworfen hat. Denn
der Betroffene hat – was seinem eigenen Vorbringen auch dem ange-
fochtenen Beschluss noch hinreichend sicher zu entnehmen ist – nicht
vor der Anbringung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung das
gem. §§ 1 ff. Vorschaltverfahrensgesetz NRW vorgeschriebene Wider-
spruchsverfahren betrieben. Es fehlt daher an einer für das Verfahren
gem. §§ 109 ff. StvollzG erforderlichen Verfahrensvoraussetzung.
Auf die (somit entbehrlichen) Ausführungen der Strafvollstreckungs-
kammer in der Sache kommt es deswegen nicht mehr an.