Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.09.2011 – II-6 WF 307/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0919.II6WF307.11.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Detmold vom 6.7.2011 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der genannte Beschluss abgeändert.

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.000 € festgesetzt. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsgegnerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.8.2011, mit denen eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf "mindestens 6.000 €" e begehrt wird. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

3

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Sie ist durch eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts nicht beschwert.

4

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg und führt zu einer Erhöhung des festgesetzten Verfahrenswerts auf nach Auffassung des Senats angemessene 5.000 €. Zwar beträgt der Gegenstandswert einer das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssache nach § 45 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich 3.000 €. Ein höherer Wert kann gem. § 45 Abs. 3 FamGKG jedoch dann festgesetzt werden, wenn ein Wert von 3.000 € nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Eine solche Abweichung vom Regelwert ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. RVGreport 2011,270), der der Senat folgt, ausnahmsweise dann geboten, wenn der zu entscheidene Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrens-bevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb im Einzelfall zu unangemessen niedrigen Gebühren führt. Das trifft hier zu. Das Amtsgericht musste mehrere Verhandlungstermine durchführen und ein vom Gericht und den Verfahrensbevollmächtigten durchzuarbeitendes schriftliches Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

5

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.