Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.10.2011 – 27 W 156/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1020.27W156.11.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Eintragung aufgrund der Anmeldung vom 1.4.2011 vorzunehmen.
G r ü n d e :
Die gemäß § 58 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anmeldung auf Eintragung der Beendigung des Geschäftsführeramtes ist nicht zu beanstanden.
Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 479; OLG Frankfurt WM 1994, 2250; BayObLG GmbHR 1982, 214; OLG Hamm GmbHR 1989, 36; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 1093; Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbH-Gesetz, 17. Auflage 2009, § 39 Rn. 7; Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 39 Rn. 9; Wicke, GmbHG, 1. Auflage 2008, § 39 Rn. 3; Scholz-Schneider, GmbHG, 10. Auflage 2007, § 39 Rn. 14; Bärwaldt GmbHR 2001, 290) kann der Geschäftsführer seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister erklären.
Der Senat hat sich dieser herrschenden Ansicht angeschlossen. Es handelt sich um eine zulässige Rechtsbedingung, die keinen Bedenken unterliegt. Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer ist allein von der Eintragung abhängig, so dass der Eintritt der Bedingung keiner Überprüfung durch das Registergericht bedarf.