Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.10.2011 – II-8 UF 129/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1021.II8UF129.11.00

Tenor

Der am 09.03.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht-

Steinfurt wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich

(Ziffer 2 des Beschlusstenors) unter Fortbestand im Übrigen (dort Ziffer 2 Absätze 1,

3, 4 und 5 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf

betriebliche Grundversorgung bei dem Versorgungsträger W AG (Pers.-Nr.

9####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.344,67 € auf

einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichs-

kasse, bezogen auf den 31.03.2009, begründet. Der Versorgungsträger des Antrag-

stellers, die W AG, wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsaus-

gleichskasse zu zahlen.

Hinsichtlich der von dem Antragsteller bei der W AG (Pers.-Nr. 9####) in

der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Beteiligungsrente I (Zusatzversorgung I) findet

ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Kreissparkasse T (Vers.-Nr.

S-VorsorgePlus #####/####) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertaus-

gleich bei der Scheidung nicht statt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen

werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute

gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600,00 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerden der beteiligten Kreissparkasse T und der beteiligten

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W AG sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache auch

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begründet.

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Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Anrechte des Antragstellers auf betriebliche

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Altersversorgung bei der W AG aus Betrieblicher Grundversorgung und

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Beteiligungsrente I (Zusatzversorgung I), die jeweils unterschiedliche Anspruchs-

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grundlagen haben (Betriebsvereinbarung 4/2010 vom 17.06.2010 und Manteltarif-

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vertrag vom 15.12.2008), addiert und zusammen ausgeglichen.

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Gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von

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Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten aufzuteilen.

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Jedes Anrecht wird einzeln ausgeglichen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl.,

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VersAusglG, § 1 Rz. 7).

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Der Antragsteller hat nach Auskunft der W AG vom 09.11.2010 ein Anrecht

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aus einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebliche Grundversorgung) erworben.

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Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung

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beträgt 10.689,34 €. Der Versorgungsträger des Antragstellers schlägt gem. § 5 Abs.

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3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5.344,67 € vor. Der als Ausgleichs-

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wert mitgeteilte Kapitalwert von 4.344,67 € ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusgl

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nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach §

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18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 €; 120 % hiervon:

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3.024,00 €).

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Das Anrecht des Antragstellers ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger

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dies verlangt und weil es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes

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aus einer Direktzusage handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der

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Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver-

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sicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI (64.800,00 € in 2009) erreicht (§§ 17, 14

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Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Zielversorgungsträger ist gem. § 15 Abs. 5 S. 2 Vers-

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AusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Antragsgegnerin keine Zielversor-

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gung gewählt hat. Es ist deshalb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 5.344,67

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€ an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller nach der Auskunft der W AG vom

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09.11.2010 ein weiteres Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung (Beteili-

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gungsrente I, Zusatzversorgung I) erworben. Auch diese Versorgungsanwartschaft

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ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 1.382,37 €. Der Versor-

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gungsträger schlägt gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von

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691,19 € vor. Der als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 691,19 € ist im

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Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der

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monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugs-

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größe: 2.520,00 €; 120 % hiervon: 3.024,00 €). Der Senat gleich deshalb das

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Anrecht des Antragstellers nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die

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eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.

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Darüber hinaus sind in der amtsgerichtlichen Entscheidung versehentlich sowohl im

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Tenor als auch in den Entscheidungsgründen Ausführungen hinsichtlich der von der

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Antragsgegnerin bei der Kreissparkasse T erworbenen Anrechte aus dem S-

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VorsorgePlus-Vertrag unterblieben.

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Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Kreissparkasse

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T vom 10.08.2011 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.

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Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 374,60 €. Der Versorgungsträger schlägt

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gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 162,30 € vor. Der als

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Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 162,30 € ist im Sinne des § 18 Abs. 3

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VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen

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Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße:

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2.520,00 €; 120 % hiervon: 3.024,00 €).

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Der Senat gleich deshalb das Anrecht der Antragsgegnerin nicht aus. Es liegen keine

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besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen

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würden.

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Im Übrigen verbleibt es bei der vom Amtsgericht vorgenommenen, im Beschwerde-

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Verfahren nicht angegriffenen Ausgleichung der Anrechte bei der Deutschen Renten-

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versicherung Bund und der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

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im Wege der internen Teilung sowie des Anrechts bei der neuen leben Pensions-

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verwaltung AG im Wege der externen Teilung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG. Die

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Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei

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der Senat entsprechend dem Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts von einem

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Gesamtnettoeinkommen der beteiligten Ehegatten in drei Monaten über 7.000,00 €

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ausgegangen ist und im Beschwerdeverfahren 3 Anrechte betroffen sind.