Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.11.2011 – I-28 W 57/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1110.I28W57.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem davon abhängig, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Sind - wie hier - keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar, aus denen sich eine anwaltliche Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter Schaden herleiten lassen könnten, kann Prozesskostenhilfe für einen Anwaltsregress nicht gewährt werden.
Die vom Antragsteller angeführte Fallgestaltung, wonach das Rechtsmittelgericht nicht zugleich ein Rechtsmittel verwerfen darf, wenn es Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel verweigert (siehe Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rn. 60), liegt nicht vor. Ebenso wenig kann der Antragsteller etwas daraus herleiten, dass ein Rechtsmittelführer sein Prozesshilfegesuch nicht notwendigerweise begründen muss (siehe Zöller/Geimer, aaO, § 119 Rn. 54, m.w.N.). Auch ein solcher Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn keine Erfolgsaussichten erkennbar sind.
Das Landgericht hat den Schriftsatz des Antragstellers vom 19. August 2011 nicht "ausgeblendet", wie die Beschwerdebegründung meint. Das vorgenannte Schreiben enthält keinen Sachvortrag, erst recht keinen schlüssigen Sachvortrag. Was der Antragsteller auf einen gerichtlichen Hinweis des Landgerichts vorgetragen hätte, bleibt offen. Überdies hat auch der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 25. August 2011 geltend gemacht, dass eine Anwaltshaftung weder dem Grunde noch der Höhe nach erkennbar ist.