Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.12.2011 – III-1 RBs 195/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1208.III1RBS195.11.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Verfahren war gemäß § 79 a Abs. 3 OWiG i. V. m. § 206 a StPO einzustellen, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten war. Wegen der Einzelheiten hierzu nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. November 2011 Bezug, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Ein Fall des § 476 Abs. 4 StPO liegt nicht vor.