Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.01.2012 – III-3 RBs 374/11

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0116.III3RBS374.11.00

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

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G r ü n d e

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I.

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Das Amtsgericht hat den als Rechtsanwalt und Notar tätigen Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gegen das in seiner Anwesenheit am 20. Juni 2011 verkündete Urteil hat der Betroffene am

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24. Juni 2011 Rechtsbeschwerde eingelegt. Das mit Gründen versehene Urteil ist dem Betroffenen am 7. Juli 2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom

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18. August 2011, beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen am 19. August 2011, hat der Betroffene seine Rechtsbeschwerde begründet. Er hat ausgeführt, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei lückenhaft, da in den schriftlichen Urteilsgründen seine geständige Einlassung nicht detailliert wiedergegeben werde und den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sei, auf welchen Beweismitteln die Feststellungen

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zum Vorliegen einer Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Tatörtlichkeit beruhten. Mit Schriftsatz vom 20. September 2011 hat der Betroffene die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und ausgeführt, er habe am 14. Juli 2011 Akteneinsicht beantragt, diese indes erst am 18. August 2011 erhalten. An diesem Tage habe er dann seinen Rechtsbeschwerdebegründungsschriftsatz verfasst und per Post abgesandt.

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II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden. Nach der Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 7. Juli 2011 endete die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 43 Abs. 2, 345 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO mit Ablauf des 8. August 2011 (Montag). Die Rechtsbeschwerdebegründung ist indes erst am 19. August 2011 beim Amtsgericht eingegangen.

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2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist ebenfalls unzulässig. Der Betroffene hat nicht vorgetragen – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, warum er durch die verzögert gewährte Akteneinsicht an der rechtzeitigen Erhebung seiner allein die schriftlichen Urteilsgründe betreffenden Rechtsbeschwerderüge gehindert gewesen sein soll.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.