Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 31.01.2012 – III-5 RVGs 99/11

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0131.III5RVGS99.11.00

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren für das Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen in Höhe von insgesamt 3.588,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 4.500,- € (i.W.: viertausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Der Antragsteller, der erst nach Anklageerhebung erstmals mit der Verteidigung befasst worden ist, begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit in diesem Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen und damit nicht für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren und nach Zurückverweisung an die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hagen eine Pauschgebühr, die er mit 5.000,- € beziffert hat.

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Zu dem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 5. Dezember 2011 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen, den Tätigkeitsumfang des Antrag­stellers zutreffend dargestellt und das Verfahren mit dem Vorsitzenden der Strafkammer insbesondere wegen des umfangreichen Prozessstoffs und der umfangreichen Beweisaufnahme als überdurchschnittlich und besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG eingestuft. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der vorgenannten Stellungnahme verwiesen. Hierbei ist neben dem umfangreichen Prozessstoff mit Auslandsbezug insbesondere auch der erhebliche Umfang der Beweisaufnahme zu berücksichtigen.

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In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse erachtet auch der Senat die Strafsache als für ein Verfahren vor der großen Strafkammer besonders umfangreich. Insoweit hält es der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse im vorliegenden Verfahren für unzumutbar, den Antrag­steller auf die gesetzlichen Gebühren des bestellten Verteidigers zu verweisen.

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Im Rahmen der nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbe­schluss vom 23. März 2011 – III-5 RVGs 109/10) vorzunehmenden Gesamtschau der Summe sämtlicher entstandener Gebühren im Verhältnis zu sämtlichen er­brachten Tätigkeiten des Antragstellers und unter Berücksichtigung aller Umstände er­scheint eine Pauschgebühr in Höhe von 4.500,- € für das Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer angemessen, aber auch ausreichend, um den Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ange­messen Rechnung zu tragen.

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Der weitergehende Antrag war demgemäß abzulehnen.

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Im Hinblick auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse weist der Senat noch auf Folgendes hin:

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Der Senat ist aufgrund des Verzichts des Verteidigers auf die gesetzlichen Gebüren nach Nr. 4101 und 4113 VVRVG in Höhe von insgesamt 313,- € bei der Festsetzung der Pauschgebühr davon ausgegangen, dass dem Antragsteller gesetzliche Gebühren lediglich in Höhe von 3.588,- € zustehen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. Januar 2012 in III–5 RVGs 81/11)