Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.02.2012 – 8 W 16/12
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.8W16.12.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 17.01.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Landgericht hat seinen Verfügungsantrag dahin, es dem Antragsgegner zu untersagen,
im Umkreis von 30 Kilometern Luftlinie zur C-Straße, #### I, als Facharzt für Diagnostische Radiologie in Niederlassung ärztlich tätig zu sein,
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nicht-abhilfebeschlusses vom 30.01.2012 zu Recht zurückgewiesen. Es fehlt der für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsanspruch.
Diesen leitet der Antragsteller nach dem Ausscheiden des Antragsgegners aus der Gemeinschaftspraxis infolge ordentlicher Kündigung vom 25.03.2011 her aus § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 30.06.2003, der das folgende Wettbewerbsverbot enthält:
„Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist es untersagt, sich innerhalb von 5 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in I oder im Umkreis von 30 km von I als Arzt niederzulassen; gelegentliche Praxisvertretungen werden durch dieses Verbot nicht berührt.“
Dieses Verbot ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Da die Beurteilung einer Sittenwidrigkeit durch Art. 12 GG mitgeprägt wird, ist das Wettbewerbsverbot nach ständiger Rechtsprechung nur wirksam, wenn es durch ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten gefordert ist und sich nach seinem örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Umfang im Rahmen des Angemessen hält. Das ist hier nicht der Fall. Die Schutzfrist darf bereits in der Regel 2 Jahre, maximal 3 Jahre, nicht überschreiten. Bereits die Verbotsdauer ist mit 5 Jahren deutlich überschritten. Auch soweit diesbezüglich noch eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht käme, ist weiterhin gerade auch der sachliche Geltungsbereich für den Schutz des verbleibenden Praxisbetriebes nicht erforderlich und sachangemessen. Verboten wird nämlich uneingeschränkt eine niedergelassene Tätigkeit als Arzt, und zwar nicht nur bezogen auf eine Niederlassung als Facharzt für Diagnostische Radiologie. Diese Weite ist auch nicht durch die Vereinbarung der Abfindung gerechtfertigt, die zugunsten des Ausscheidenden als Ausgleich für den zu unterlassenden Wettbewerb gedacht gewesen ist. Die sich daraus ergebende Nichtigkeit der Klausel wird auch nicht quasi dadurch geheilt, dass nunmehr eine entsprechend eingeschränktere Untersagungsverfügung („als Facharzt für Diagnostische Radiologie in Niederlassung“) begehrt wird. Hinzu kommen, ohne dass dies noch entscheidend ist, erhebliche Zweifel an der örtlichen Reichweite des vereinbarten Verbots, das eben nicht von einem Radius von 30 km von der gemeinschaftlichen Praxis ausgeht, sondern von einem (zusätzlichen) Umkreis von 30 km rund um die Stadt I (… oder im Umkreis von 30 km von I“), so dass dem Antragsgegner ein nicht mehr verhältnismäßiger Ortsbereich auch unter Einschluss von Gebieten anderer größerer umgebender Städte zur Ausübung seiner Tätigkeit genommen würde. Dies ist zum Schutz des unmittelbaren Standorts der vormaligen Gemeinschaftspraxis in I auch unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereichs nicht gerechtfertigt, zumal der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2012 selbst davon ausgeht, dass das Einzugsgebiet der Praxis dem nach dem Verfügungsantrag vorgesehenen Kilometerumkreis (anknüpfend nur an den Praxisstandort) entspricht. Auch dieser örtliche Umfang der Verbotsklausel kann wiederum nicht im Nachhinein korrigiert werden durch einen entsprechend reduzierteren Antrag („im Umkreis von 30 Kilometern Luftlinie zur C-Straße, #### I“). Überdies lässt sich der beanspruchte Unterlassungsanspruch nicht ableiten aus der inhaltlichen Ausgestaltung der Abfindungsregelung. Zwar tritt es zu, dass Abfindungsregelungen, die auch den Wert des Mandantenstammes abgelten sollen, zur Folge haben können, dass der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Gesellschaft nicht mitnehmen darf (vgl. insbes. BGH NJW 2000, 2584). Ein solcher (eingeschränkter) Mandantenschutz in dem Sinne, dass Mandanten bzw. hier Patienten der Gemeinschaftspraxis nicht „mitgenommen“ werden dürfen, wird vom Antragsteller indes streitgegenständlich nicht geltend gemacht. Ob und inwieweit sich die ortsnahe Niederlassung des Antragsgegners (3,97 km Luftlinie vom Praxisstandort entfernt) und eine etwaige Mitnahme von Patienten gegebenenfalls auf einen Abfindungsanspruch des Antragsgegners auswirken können, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Dass schließlich die Existenz der Praxis des Antragstellers auf dem Spiel steht und eine Praxisschließung droht, ist von ihm im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Der begehrten Untersagung der ansonsten zulässigen Konkurrenztätigkeit des Antragsgegners fehlt mangels Vereinbarung eines wirksamen Wettbewerbsverbots materiell jedenfalls der Boden. Eine Unterbindung im Verfügungswege kann nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.