Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.02.2012 – I-27 W 175/11
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0223.I27W175.11.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 05.10.2011 abgeändert.
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 24.01.2011 wird aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,-€ festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Anmeldung betreffend die Abberufung des Geschäftsführers X nicht mehr durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden konnte. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Gem. § 39 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist dabei eine Pflicht der Gesellschaft, deren Erledigung nach § 78 GmbHG den Geschäftsführern obliegt (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 39 Rn. 8). Die Gesellschaft kann sich, da die Anmeldung nach § 39 GmbHG keine höchstpersönliche Pflicht der Geschäftsführer ist, auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 378 Abs. 1 FamFG. Hierfür ist die Erteilung einer Vollmacht durch die Gesellschaft zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen erforderlich. Hat die Gesellschaft – wie hier – eine solche Vollmacht durch ihre gesetzlichen Vertretungsorgane erteilt, so wirkt diese unabhängig von einer Veränderung in der personellen Zusammensetzung ihrer Vertretungsorgane fort, denn es handelt sich nicht um eine höchstpersönliche Vollmacht der sie tatsächlich erteilenden natürlichen Personen, sondern um eine Vollmacht der Gesellschaft.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.