Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.02.2012 – I-15 W 33/12
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0224.I15W33.12.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Grundbuchamt die beantragte Löschung des Wohnungsrechts
Abt. II Nr.2 von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Berechtigten abhängig gemacht. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO, der die Feststellung ermöglichen würde, dass das Wohnrecht infolge des endgültigen Auszugs erloschen ist, nicht geführt. Nach § 418 ZPO begründen öffentliche Urkunden, die keine Beurkundung von Willenserklärung darstellen, den vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen, aber eben nur für diese. Mit der vorgelegten Meldebescheinigung kann daher allenfalls der Nachweis geführt werden, dass seitens oder für die Berechtigte ein Wohnungswechsel gemeldet worden ist, nicht hingegen, ob er auch tatsächlich vollzogen wurde und auf Dauer angelegt ist. Von daher mag dahinstehen, ob die Meldebescheinigung unter formalen Gesichtspunkten als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO gelten kann.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.