Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 08.03.2012 – 6 U 212/11
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0308.6U212.11.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Der Feststellungsausspruch zu a) wird wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ab dem 01.11.2007 entstehenden Verdienstschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen und soweit der Kläger nicht durch eigene Arbeitsleistung Arbeitsverdienst erzielt oder durch zumutbare Arbeit z. B. als Orthopädietechniker und Bandagist Arbeitsverdienst hätte erzielen können oder künftig würde erzielen können.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die beim Feststellungsausspruch zum Verdienstschaden durch das Landgericht vorgenommene Beschränkung auf die Anrechnung von Arbeitsverdienst des Klägers als Orthopädietechniker und Bandagist wendet, ist begründet.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger sich das früher bei der Firma P erzielte Nettoeinkommen (800,00 €) anrechnen lassen muss, weil er den Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben und dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Die Berufung macht aber mit Recht geltend, dass der Kläger sich auch etwaigen tatsächlich erzielten Verdienst oder zumutbar erzielbaren Verdienst aus anderen Tätigkeiten auf den unfallbedingten Verdienstausfallschaden anrechnen lassen muss. Der Kläger ist grundsätzlich gehalten, sich umfassend um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ein Verdienst aus einer Tätigkeit als Orthopädietechniker und Bandagist ist nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten der Erzielung von Erwerbseinkommen.
Der Feststellungsausspruch war entsprechend weiter zu fassen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Ein Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht.