Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.03.2012 – II-8 WF 49/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0316.II8WF49.12.00

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 06.02.2012 wird abgeändert. Die öffentliche Zustellung der Antragsschrift vom 02.02.2011, der amtsgerichtlichen Verfügung vom 06.04.2011 und des amtsgerichtlichen Beschlusses vom gleichen Tage wird bewilligt. Die weitere Veranlassung wird dem Amtsgericht übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 185 Ziff. 1 ZPO setzt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraus, dass der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist. Dabei genügt es nicht, dass der Aufenthalt dem Gericht oder dem Gegner unbekannt ist, er muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Im Zivilprozess ist es grundsätzlich Aufgabe der Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln, und die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen darzutun. Die danach durchweg hohen Anforderungen an eine öffentliche Zustellung dürfen allerdings nicht in unzumutbarer Weise überzogen werden.

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Vorliegend haben die Antragsteller allen an sie zu stellenden Anforderungen, nachzuforschen, wo sich der Aufenthalt des Zustellungsempfängers befindet, genügt. Sie haben mehrere vergebliche Zustellungsversuche in Großbritannien an unterschiedlichen Stellen veranlasst. Die britischen Stellen haben jedoch die Weitergabe der Antragsschrift mit der Begründung verweigert, es sei nicht möglich, die Übergabe des Schriftstücks innerhalb eines Monats zu bewirken. Ein weiterer Zustellversuch scheiterte, weil die britischen Behörden auf Mitteilung der den Antragstellern nicht bekannten Sozialversicherungsnummer des Antragsgegners bestanden haben. Welche weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten noch bestehen, ist nicht erkennbar. Die vom Amtsgericht verlangte Nachfrage zum aktuellen Aufenthalt des Antragsgegners bei Verwandten erscheint gerade bei einem Armeeangehörigen nahezu aussichtslos und ist deshalb unzumutbar. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner, der bis zum Jahr 1999 mit der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller verheiratet war, in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Antragstellern nach Unbekannt verzogen ist. In einem solchen Fall ist das Interesse der Unterhaltsgläubiger an einer öffentlichen Zustellung höher zu bewerten als der Anspruch des Unterhaltschuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 GG. Damit haben die Antragsteller alles ihnen Zumutbare unternommen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln.

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Die Ausführung der öffentlichen Zustellung hat durch das Amtsgericht zu erfolgen.