Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.03.2012 – III-3 RBs 430/11
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0320.III3RBS430.11.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 14. Dezember 2011 als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Zusatz:
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte das Anhaltezeichen des
uniformierten Polizeibeamten C, der zuvor das auffällige Überholmanöver des Betroffenen beobachtet hatte, auch zu dem Zweck, die Verkehrstüchtigkeit des
Betroffenen zu kontrollieren. Damit unterfiel das Anhaltezeichen der Regelung in § 36 Abs. 5 StVO; dass das Zeichen zugleich der Verfolgung der durch das vorschriftswidrige Überholen begangenen Ordnungswidrigkeit diente, ist insofern
unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, 458).