Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 20.03.2012 – III-3 RBs 440/11

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0320.III3RBS440.11.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

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G r ü n d e

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Das Amtsgericht hat den zur Tatzeit 75 Jahre alten und bereits wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorbestraften Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 1.000 € verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.

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1. Die Nachprüfung des Schuldspruches aufgrund der Beschwerderechtfertigung ergibt, wie die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Antragsschrift vom

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28. Dezember 2011 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

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Das Amtsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei festgestellt, dass aufgrund der Messung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät „Draeger Alcotest 7110 Evidential“ davon auszugehen ist, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von (zumindest) 0,34 mg/l geführt hat. Bei dem genannten Messgerät ist der Messablauf gerätetechnisch fest programmiert und läuft automatisch ab, die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen DIN-Norm DIN VDE 0405 ist grundsätzlich sichergestellt (vgl. Senat, BeckRS 2010, 06349). Das Amts-gericht hat sich in den Urteilsgründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den Einwendungen des Betroffenen gegen den Messvorgang und das Messergebnis auseinandergesetzt. Die von dem Betroffenen hierzu erhobenen Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); der Betroffene hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen – über die ausweislich der Urteilsgründe bereits erfolgten Ermittlungen hinaus – hätten drängen müssen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 244 Rdnr. 81).

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2. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft weist auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

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Das Amtsgericht hat die in Nr. 241.1 des Bußgeldkatalogs zur BKatV festgelegte Regelgeldbuße von 1.000 € und das dort festgelegte Regelfahrverbot von drei Monaten verhängt und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass kein Grund besteht, von diesen Regelfolgen abzuweichen. Das Amtsgericht war nicht gehalten, in den Urteilsgründen

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nähere Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu

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machen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausführungen im Urteil zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach dem Bußgeldkatalog – unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall – grundsätzlich nicht erforderlich (Senat, NZV 1996, 246). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Betroffene Rentner ist, ist kein Anhaltspunkt

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dafür, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich schlecht sind.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.