Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.05.2012 – I-3 U 39/12
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0516.I3U39.12.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.01.2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 80.000,-- Euro.
G r ü n d e
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Inhalt der dem Kläger erteilten rechtlichen Hinweise vom 18.04. und 24.04.2012 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers vom 07.05. und 08.05.2012 vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hamm, den 16. Mai 2012
Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat