Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.05.2012 – I-3 U 39/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0516.I3U39.12.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge­richts Dortmund vom 12.01.2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 80.000,-- Euro.

1

G r ü n d e

2

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Zur Vermeidung von Wie­derholungen wird insoweit auf den Inhalt der dem Kläger erteilten rechtlichen Hin­weise vom 18.04. und 24.04.2012 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers vom 07.05. und 08.05.2012 vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Hamm, den 16. Mai 2012

5

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat