Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.06.2012 – II-12 UF 278/11
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0621.II12UF278.11.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Dortmund vom 26.09.2011 wie folgt ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird vom Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ############ bei der Deutschen Rentenversicherung X (weitere Beteiligte zu 2)) ein Anrecht in Höhe von weiteren 11,9963 knappschaftlichen Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.01.2010, auf ein bei der Deutschen Rentenversicherung X einzurichtendes Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.500,00 €.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat die Teilung des vom Antragsteller während der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung X erworbenen Anrechts über 23,9925 Entgeltpunkte „vergessen“. Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG war insoweit ergänzend der Versorgungsausgleich wie geschehen durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 50 FamGKG.