Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.07.2012 – 8 WF 127/10 und 8 WF 303/10

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0702.8WF127.10UND8WF30.00

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss vom 19.04.2010 dahingehend abgeändert, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird. Hinsichtlich der Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2008.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerden sind zulässig. In der Sache ist die Beschwerde des Bezirksrevisors nicht begründet, während die Beschwerde der Antragsteller hinsichtlich des Hilfsantrages begründet ist.

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Soweit der Bezirksrevisor unter Berufung auf die Entscheidungen des OLG Koblenz vom 20.07.2007 (FamRZ 2008, 1097) und des OLG Zweibrücken vom 03.02.2004 (FamRZ 2007, 847) die Auffassung vertritt, im vorliegenden Fall dürfe eine Kostenentscheidung gem. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. nicht ergehen, weil es an einer sog. „Vornahmeentscheidung“ in der Hauptsache fehle – was wiederum dazu führen würde, dass die Antragsteller für die Gerichtskosten (einschließlich der hohen Sachverständigenkosten) gem. § 2 Nr. 2 KostO a.F. hafteten -, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Vielmehr schließt sich der Senat der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Stuttgart vom 07.07.2008 (FamRZ 2008, 2299) uneingeschränkt an. Die letztgenannte Entscheidung betraf eine Fallgestaltung, in der die Hauptsache zum Ruhen gebracht worden war; gleichwohl hat sich das OLG Stuttgart mit zutreffender Begründung nicht gehindert gesehen, die Vorschrift des § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. als im Verhältnis zu § 2 KostO vorrangig anzuwenden. Dies muss erst recht in solchen Fällen gelten, in denen sich – wie hier – die Hauptsache nach Einholung des Sachverständigengutachtens durch eine entsprechende Einigung der Beteiligten über den Aufenthalt der Kinder erledigt hat. Es ist allgemein anerkannt, dass in solchen Erledigungsfällen eine Kostenentscheidung gem. § 13a Abs. 1 FGG a.F. ergehen kann. Dann erscheint es aber folgerichtig, auch die Regelung des § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. anzuwenden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift lässt dies ohne weiteres zu. Es entspricht aber ebenso dem Sinn der Vorschrift, die dort enthaltene flexible Kostenregelung auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache wegen eingetretener Erledigung nicht mehr erforderlich ist. Würde man anders entscheiden, so könnten namentlich diejenigen Beteiligten kostenmäßig „belohnt“ werden, die es ungeachtet eines klaren Beweisergebnisses auf eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache haben ankommen lassen.

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Damit kann vorliegend gem. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. das Gericht nach billigem Ermessen entweder die Zahlungspflicht der Beteiligten bestimmen oder von einer Erhebung der Kosten absehen. Vorliegend hat das Verfahren ergeben, dass die Antragsteller zwar einerseits zu Recht die Rückführung der Kinder begehrt haben, andererseits aber die Rückführung nur unter bestimmten Auflagen – wie sie in der Vereinbarung vom 05.02.2008 zum Ausdruck kommen – verantwortbar war. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vom 11.03.2008 Bezug genommen. Es erscheint damit nach allem gerechtfertigt, zum einen von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, zum anderen aber auch keine Erstattung der den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Deren Beschwerde ist nach allem nur mit dem Hilfsantrag erfolgreich.