Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.07.2012 – 8 UF 37/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0704.8UF37.12.00

Tenor

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin 800 Bahaar-Azadi-

Goldmünzen zu zu leisten.

2.

Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1)

tenorierten Verpflichtung binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieser

Entscheidung gesetzt.

Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird,

wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziffer 1) tenorierten

Leistung 213.208,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an die Antragstellerin

zu zahlen.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 213.208,-- € festgesetzt.

Gründe