Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.08.2012 – III - 1 Vollz (Ws) 400/12 OLG Hamm

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0802.III1VOLLZ.WS400.1.00

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 300 Euro auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Gegen den Betroffenen hat der Leiter der JVA C-C1 eine Disziplinarmaßnahme (1 Wochenendarrest) verhängt. Der Betroffene beantragte unter dem 26.06.2012 den Erlass einer Eilmaßnahme bei der Strafvollstreckungskammer Bielefeld. Die Disziplinarmaßnahme wurde vom 06. bis zum 08.07.2012 vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.07.2012 hat die Strafvollstreckungskam­mer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, weil dieser – aufgrund der bereits erfolgten Vollstreckung – unzulässig sei. Eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme müsse im Hauptsacheverfahren erfolgen.

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Gegen diesen am 12.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Betroffene (eingehend) am 18.07.2012 Beschwerde eingelegt. Er meint, die Strafvollstreckungskammer hätte Zeit genug gehabt, noch vor der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Sie hätte von der Unschuldsvermutung ausgehen müssen.

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II.

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Nach § 114 Abs. 2 StVollzG sind Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anfechtbar. Das gilt auch für die eine einstweilige Anordnung ablehnenden Entscheidungen (BGH NJW 1979, 664). Ob die verhängte Disziplinarmaßnahme rechtmäßig war, wird die Strafvollstre­ckungskammer nunmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 Abs. 1 StVollzG, §§ 60, 52 GKG.