Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.11.2012 – I-3 W 46/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1126.I3W46.12.00

Tenor

Dem Antragsteller wird für die klageweise Geltendmachung der in seinem Schriftsatz vom 09.11.2011 angekündigten Klageanträge zu Ziffer 2) bis 4) ratenfreie Prozess­kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus E für die erste Instanz bewilligt.

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G r ü n d e

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Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ge­gen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Land­gerichts ist begründet, da die Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO gegeben sind.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die geltend gemachten Schadens­ersatzansprüche nicht gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung kann nicht angenom­men werden, dass die Eltern als Wissensvertreter des Antragstellers (vgl. Stef­fen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl., Rn. 573 m. w. N.) spätestens im Jahr 2003 die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt hatten.

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Zur  den  Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers auslösenden Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört das Wissen, dass sich in dem Miss­lingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko ver­wirklicht hat. Dies setzt zwar nicht medizinisches Fachwissen voraus. Es ist aber zu verlangen, dass der Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie erkennt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten auf der Behandlungsseite beruht. Ihm muss daher aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorge­hens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsa­chen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztli­chen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Die erforderliche Kenntnis ist daher erst vorhanden, wenn die den Patienten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Behandlerseite und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als nahelie­gend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08 -, ab­gedruckt in NJW-RR 2010, 681, 682).

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Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme des Vorliegens einer solchen Kenntnis. Insbesondere die insoweit zur Begründung herangezogene Befundung vom 01.12.2003 der am 28.11.2003 erfolgten MRT-Untersuchung durch den Radiologen Dr. N, wonach „relativ ausgeprägte Zeichen einer perinatalen Ischämieproblematik“ bestanden haben, lässt den Schluss auf ein behandlungsfehler­haftes Vorgehen jedenfalls noch nicht als naheliegend erscheinen, da die dort be­schriebene perinatale Sauerstoffmangelversorgung auch schicksalhaft sein kann. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang Vortrag des Antragstellers dazu ver­misst, wie seinen Eltern der Befund vom 01.12.2003 sowie die Ursache seiner Be­schwerden durch seine Behandler erläutert worden ist, berücksichtigt dies rechtsfehlerhaft nicht, dass die Beklagte für die Voraussetzungen der von ihr gemäß § 214 BGB erhobenen Einrede der Verjährung einschließlich der Kenntnis gemäß § 199 BGB (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199, Rn. 50) beweispflichtig ist, so dass weiterer Vortrag des Antragstellers hierzu auch unter dem Gesichtspunkt der sog. sekundären Darlegungslast nicht zu verlangen ist.

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Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass eine grob fahrlässige Un­kenntnis als subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen hat.

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Im Arzthaftungsprozess ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zu­gunsten des Patienten insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf ei­nen schuldhaften Behandlungsfehler zu schließen braucht. Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen, welche vorliegend bis zur Erstellung der vom MDK eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2009 aus Sicht der Eltern des Antragstellers nicht bestanden haben, auch nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiativen zur Aufklärung des Be­handlungsgeschehens entfalten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 9/11 -, abgedruckt in NJW 2012, 1798, 1791; NJW-RR 2010, 661, 684).

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Schließlich gebietet auch der Zweck der Verjährung eine solche Initiative eines Pati­enten im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht. Zwar soll die Verjährung den Schuldner davor bewahren, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarte­ten Ansprüchen überzogen zu werden.Sie soll auch den Gläubiger dazu veranlas­sen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen. Doch muss der Gläubiger nicht von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchset­zungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf droht. Die Auffassung des Landgerichts führte letztlich zu einem von der Kenntnis des Gläubigers unabhängigen Verjäh­rungsbeginn. Diese Folge widerspricht der aus der Regelung in § 199 BGB zu ent­nehmenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Lauf der Verjährung mit der Kenntniserlangung des Geschädigten zu verknüpfen (BGH, NJW 2012, 1789, 1791).

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Danach hat das Landgericht zu Unrecht die Verjährung der Ansprüche des Antrag­stellers angenommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist die Kenntniserlangung von den medizinischen Gutachten aus dem Jahr 2009, so dass etwaige Schadensersatzansprüche des Antragstellers nicht verjährt sind.

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Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 114 ZPO hinsichtlich der geltend ge­machten Ansprüche gegeben sind, war dem Antragsteller mithin die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies gilt entgegen dem Inhalt des rechtlichen Hinweises des Landgerichts vom 18.11.2011 auch für die mit dem Klageantrag zu 4) begehrten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ( vgl. BGH, NJW 2011, 2300 f.).

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Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.