Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.11.2012 – 1 Vollz (Ws) 624/12
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1129.1VOLLZ.WS624.12.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
2
Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der nach § 118 Abs. 3 StVollzG gebotenen Form (durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) binnen der Monatsfrist des § 118 StVollzG, die am 22.11.2012 ablief, erhoben worden ist.