Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.03.2013 – 25 W 52/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.25W52.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.493,05 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil sie außerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist.
Die Frist, die mit Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.01.2013 begann, endete mit Ablauf des 28.01.2013. Die erst am 31.01.2013 beim Landgericht Münster eingegangene Beschwerde ist somit verspätet; sie ist gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ungeachtet dessen rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger gegen das der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Urteil des Landgerichts Münster vom 21.11.2012 zwischenzeitlich Berufung eingelegt hat, keine Aufhebung des hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Er hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils weiterhin Bestand bis zu einer Aufhebung oder Abänderung dieses Titels im Berufungsrechtszug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung orientiert sich am Abänderungsinteresse des Klägers.