Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.04.2013 – 32 SA 18/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0419.32SA18.13.00
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.
G r ü n d e :
A.
Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Unfallversicherer die Beklagten auf Ersatz geleisteter Aufwendungen nebst Zinsen infolge eines Arbeitsunfalls in Anspruch, der sich in N2 ereignet hat und bei dem der bei ihr versicherte Zeuge T zu Schaden gekommen ist. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben.
Die Klägerin bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts und regt an, das Landgericht E als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Beklagten sind ebenso wie die Streithelferin der Auffassung, dass gemäß § 32 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beim Landgericht N2 I gegeben sei, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung nicht stattfinden dürfe.
Hilfsweise sind sie der Auffassung, das Landgericht N sei als das ortsnähere Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.
B.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
I.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht E gehört. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht aller Beklagten wäre der Bundesgerichtshof.
II.
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen und sind Streitgenossen im Sinne der §§ 59 ff. ZPO.
2.
3.
Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand lässt sich für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sowie der Streithelferin eröffnet § 32 ZPO nicht den gemeinsamen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für alle Beklagten im Bezirk des Landgerichts N2 I.
Zwar ist der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO nicht auf die Tatbestände der §§ 823 ff. BGB beschränkt, sondern hat umfassendere Bedeutung. Umfasst ist vielmehr jeder rechtswidrige Eingriff in fremde Rechtssphäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 32 ZPO Rn 4 m. w. N.). In persönlicher Hinsicht unterliegt die Anwendung des § 32 ZPO keinerlei Einschränkungen. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO kann auch von demjenigen in Anspruch genommen werden, der den durch eine unerlaubte Handlung begründeten Anspruch im Wege der Legalzession – etwa nach § 116 SGB X – erworben hat (vgl. BGH NJW 1990, 2316).
Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet das Landgericht N2 I als gemeinsamer Gerichtsstand aller Beklagten nach § 32 ZPO gleichwohl aus. § 110 SGB VII, der vorliegend einzig als Anspruchsgrundlage wegen der Haftungsprivilegierung gem. den §§ 104 bis 107 SGB VII in Betracht kommt, begründet einen originären Rückgriffsanspruch zivilrechtlicher Natur, der nicht aus dem Anspruch des Geschädigten abgeleitet ist (Eichenhofer/Wenner, SGB VII/Waltermann, § 110 Rdn. 2; Schmitt SGB VII 3. Aufl. § 110 Rdn. 3). Dieser Rückgriffsweg weicht somit von dem Rückgriffsmodell des gesetzlichen Forderungsübergangs, welches etwa durch § 116 SGB X verwirklicht wird, ab. Ein solches gesetzliches Ausgleichsverhältnis fällt nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht unter § 32 ZPO (vgl. hierzu auch Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 ZPO Rn 12).
C.
Als zuständig wird das Landgericht E bestimmt.
Dies beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 ZPO Rn 18 m. w. N.), nach denen eine Bestimmung ohne Bindung an den Antrag der Parteien (MünchKomm/ZPO/Patzina, 4. Auflage, § 36, Rn. 31; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 37 ZPO Rn 3a) vorzunehmen ist.
Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. haben im Bezirk des Landgerichts E ihren allgemeinen Gerichtsstand. Sowohl der Beklagte zu 3. als auch der verletzte Zeuge T waren Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. Somit weist der Rechtsstreit die engste Verbindung zum Bezirk des Landgerichts E auf. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beklagten zu 3., welche eine Bestimmung des Landgerichts N erforderte, lässt sich nach Auffassung des Senats aus der Prorogationsbefugnis der Beklagten zu 1. nach § 38 Abs. 1 ZPO nicht ableiten.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu 3. eine Rechtsverteidigung vor dem Landgericht E nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.