Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.04.2013 – 27 W 49/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0430.27W49.13.00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. vom 20.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.03.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Mit zutreffender und ausführlicher Begründung hat das Registergericht die Eintragung abgelehnt.
Die Einreichung beim Registergericht erfolgt durch Übermittlung einer qualifiziert elektronisch signierten Datei oder durch Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung (§ 12 II 1 HGB); damit ist gemeint eine Bilddatei des eigenhändig unterschriebenen Originaldokuments (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Fastrich, 20. Aufl., § 57 GmbHG,Rn. 19 und § 40 GmbHG, Rn. 36; MüKo-Lieder, 1. Aufl., § 57 GmbHG, Rn. 21 und MüKo-Heidinger, § 40 GmbHG, Rn. 96 f., 194 f. m. w. N.; Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2445).
Die Antragsteller berücksichtigen bei ihrer Beschwerdebegründung nicht die gesetzliche Wertung, wie sie in §§ 12 II HGB, 57 III Nr. 2 GmbHG zum Ausdruck kommt. Sie argumentieren mit einer anderen als der oben zitierten Textstelle im Aufsatz von Jeep/Wiedemann (NJW 2007, 2439, 2442), welche den vorliegenden Fall nicht betrifft.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 IV, 30 II KostG.