Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.05.2013 – 1 Vollz(Ws) 94/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.1VOLLZ.WS94.13.00
Tenor
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Zusatz:
Über den fehlenden Zulassungsgrund hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Dies gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (KG, NStZ-RR 2010, 61, zit. bei juris, Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 32, zit. bei juris, Rdnr. 11, jeweils m.w.N.). Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme, ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Ansinnen des Antragsgegners, der Antragssteller möge persönlich in der Kammer erscheinen, um dort nach bereits erfolgter Genehmigung seines entsprechenden Antrages die von ihm begehrten Klarsichthüllen aus seiner Habe entgegen zu nehmen, sowie die damit verbundene Weigerung, dem Betroffenen die Klarsichthüllen „frei Haftraum“ zu liefern, stellt – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – bereits keine Maßnahme dar, die einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist.
Auf die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und damit einhergehend auf die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Rechtsbeschwerde kommt es nach alledem im vorliegenden Fall nicht an.
Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch in den Fällen der angeordneten Bekanntmachung von Schriftstücken, deren unmittelbare körperliche Entgegennahme er verweigert, von einer wirksamen Zustellung durch persönliche Aushändigung auszugehen ist, wenn diese aufgrund der Verweigerung der Annahme in seiner Anwesenheit im Haftraum abgelegt werden.